Rz. 2

Bis zum 31.12.1988 regelte § 26 lediglich die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Seit dem 1.1.1989 wird in Abs. 1 zusätzlich die Beanstandung zu Unrecht entrichteter Beiträge der Beschäftigten für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt.

Die Rechtsvorschriften der Abs. 2 bis 4 gelten einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung.

Sie geben jedem, der Beiträge zu einem Zweig der Sozialversicherung ohne Rechtsgrund geleistet hat, einen Erstattungsanspruch gegen den Träger, der die Beiträge rechtsgrundlos erhalten hat.

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