Rz. 4b

Die Beiträge zur Rentenversicherung sind nach § 173 SGB VI – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – von demjenigen, der sie zu tragen hat, unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden bei selbständig Tätigen nach § 169 Nr. 1 SGB VI von ihnen selbst getragen. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind nach § 169 Nr. 2 und 3 SGB VI die Künstler und Publizisten sowie die Hausgewerbetreibenden. Bei den zuvor aufgezeigten Rentenversicherungsbeiträgen handelt es sich um Pflichtbeiträge, die der Versicherte selbst zu zahlen hat. Ebenso wie bei anderen Beitragszahlern, die ihre Beiträge nicht bei Fälligkeit zahlen, hat der Rentenversicherungsträger in diesen Fällen Säumniszuschläge zu erheben. Der Träger der Rentenversicherung ist zur Erhebung der Säumniszuschläge verpflichtet. Die Höhe der Säumniszuschläge beträgt ebenfalls 1 % der – auf 50,00 EUR abgerundeten – fälligen Beiträge.

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