Rz. 21
Nach Satz 1 gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld etc. und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die während des Bezuges von Krankengeld etc. weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich überschreiten. Dabei ist für das Bruttokrankengeld, das Nettoarbeitsentgelt und für den Zuschuss zum Krankengeld der jeweils auf den Kalendertag entfallende Betrag zu ermitteln. Ein Monat wird hierbei mit jeweils 30 Tagen angesetzt.
Bevor daher geprüft werden kann, ob mit dem Zuschuss zum Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird, muss zunächst das zugrunde zu legende tägliche Nettoarbeitsentgelt nach den in den vorherigen Abschnitten aufgezeigten Regeln ermittelt werden. Erst wenn das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt ermittelt worden ist, kann die weitere Prüfung vorgenommen werden.
Beispiel 1:
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt | 80,00 EUR |
kalendertägliches Nettokrankengeld | 65,00 EUR |
kalendertäglicher Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld | 10,00 EUR |
In diesem Beispiel überschreiten Krankengeld und Zuschuss zum Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht, sodass der Zuschuss zum Krankengeld beitragsfrei in der Sozialversicherung bleibt.
Beispiel 2:
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt | 80,00 EUR |
kalendertägliches Nettokrankengeld | 65,00 EUR |
kalendertäglicher Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld | 16,50 EUR |
Durch den Zuschuss zum Krankengeld wird das tägliche Nettoentgelt um 1,50 EUR überschritten. Für den Monat von 30 Kalendertagen ergibt sich aber eine Überschreitung um insgesamt 45,00 EUR, sodass diese Überschreitung des Nettoentgelts nicht beitragspflichtig ist.
Beispiel 3:
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt | 80,00 EUR |
kalendertägliches Bruttokrankengeld | 65,00 EUR |
kalendertäglicher Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld | 20,00 EUR |
Diesmal überschreiten Krankengeld und Zuschuss zum Krankengeld (65,00 EUR + 20,00 EUR = 85,00 EUR) das Nettoarbeitsentgelt um 5,00 EUR täglich oder 150,00 EUR monatlich, sodass der Zuschuss zum Krankengeld insgesamt beitragspflichtig in der Sozialversicherung wird.
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