Rz. 11

Sofern sich die Fälligkeit der Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben nach Abs. 3 richtet und eine neue Beschäftigung nicht begründet werden konnte, sind die Beiträge spätestens 7 Kalendermonate nach dem Kalendermonat fällig, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist. Dies dient der Wahrung des Zeitraums von sechs Kalendermonaten, in denen der (jetzt) Arbeitslose die Möglichkeit hat, mit einem späteren Arbeitgeber die Übernahme des bislang erarbeiteten Wertguthabens zu Freistellungszwecken zu vereinbaren. Zur Vereinfachung der betrieblichen Praxis gilt dabei als Tag des Eintritts des Störfalls der letzte Tag der Beschäftigung bei dem (Alt-)Arbeitgeber.

 
Praxis-Beispiel

Das Beschäftigungsverhältnis endet am 31.3.2010, anschließend bezieht der ehemalige Beschäftigte Arbeitslosengeld. Da bis zum 30.9.2010 kein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird, gilt als Tag des Eintritts des Störfalls der 31.3.2010. Die sich aus der Abrechnung des Wertguthabens errechneten Beiträge sind dann (zusammen mit den Beiträgen für den Abrechnungsmonat Oktober 2010) am 26.10.2010 fällig und an die Krankenkasse abzuführen.

 

Rz. 12/13

(unbesetzt)

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