Rz. 4a

In der gesetzlichen Unfallversicherung wurden keine Regelungen zur Behandlung von Wertguthaben getroffen. In der bisherigen Praxis wurde von den meisten Unfallversicherungsträgern wie in der übrigen Sozialversicherung verfahren, d. h. Wertguthaben ist von den Unternehmen erst im Zeitpunkt der Auszahlung gemeldet worden und wurde damit auch beitragsrechtlich erst nach der Auszahlung fällig.

Die vorstehend dargestellte Praxis (Rz. 4) entspricht allerdings nicht dem vom Gesetzgeber gewollten Verfahren. Die Rechtslage ist inzwischen unter Beteiligung des BMAS abschließend erörtert worden. Danach gelten in der Unfallversicherung für Wertguthaben keine anderen Regelungen als für sonstiges Arbeitsentgelt. Das bedeutet, dass bei Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b der Beitragsanspruch abweichend von § 23b Abs. 1 Satz 1 an die Entstehung des Arbeitsentgeltanspruchs anknüpft und seine Fälligkeit nicht verschoben wird.

Das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist mithin für das Umlagejahr zu melden, in dem der Entgeltanspruch entstanden ist (Entstehungsprinzip), unabhängig davon, ob es ausgezahlt oder in ein Wertguthabenkonto eingestellt wird. Das BMAS hat den Unfallversicherungsträgern aufgegeben, die bisherige Praxis, soweit sie vom Entstehungsprinzip abweicht, unter Berücksichtigung der Bestandsschutzinteressen der Unternehmen zum 1.1.2010 umzustellen.

 

Rz. 4b

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat daher beschlossen, dass unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt eine Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen wurde, Wertguthaben, das nach dem 31.12.2009 angespart wird, entsprechend dem Entstehungsprinzip in der Unfallversicherung sofort zu melden und der Beitragsberechnung zu unterwerfen ist. Bei einem Wertguthaben, das am 31.12.2009 besteht und aufgrund der bisherigen Anwendung des Zuflussprinzips noch nicht gemeldet und mit Beiträgen zur Unfallversicherung belegt wurde, ist das im Zeitpunkt der Auszahlung (Entsparphase) fällige Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zuzuführen. Dies hat zur Konsequenz, dass in der Entsparphase melderechtlich im Datenbaustein DBUV in der Unfallversicherung ausschließlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzugeben ist, das bislang – weil es bis zum 31.12.2009 einem Wertguthaben zugeführt worden ist – in der Unfallversicherung beitragsrechtlich noch nicht berücksichtigt wurde. Es besteht Einvernehmen darüber, dass solange ein Wertguthaben Arbeitsentgelte enthält, die bis zum 31.12.2009 in ein Wertguthaben eingebracht und nicht an die Unfallversicherung gemeldet worden sind, die Arbeitsentgelte in der Reihenfolge ausgezahlt bzw. entspart werden, in der sie eingebracht bzw. angespart worden sind.

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