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Einmaliges Arbeitsentgelt ist auch dann beitragspflichtig, wenn es in einem Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird, in dem – z. B. wegen des Bezuges von Kranken- oder Mutterschaftsgeld – kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist.

 

Beispiel;

Eine Arbeitnehmerin war vom 11.2.2022 bis 20.5.2022 während der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz von der Arbeit freigestellt und bezog von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld, das der Arbeitgeber bis zum Nettoarbeitsentgelt aufstockte. Am 15.5.2022 wird ein Urlaubsgeld in der Höhe des ursprünglichen Gehalts von 3.000,00 EUR gezahlt. Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind in den alten Bundesländern dann wie folgt zu ermitteln.

 
  Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)
 

Kranken- und Pflegeversicherung

EUR

Renten- und Arbeitslosenversicherung

EUR
monatliche BBG 2022 4.837,50 7.050,00
BBG Januar 2022 4.837,50 7.050,00
BBG 1. bis 10.2.2022 1.612,50 2.350,00
= anteilige BBG 1.1. bis 10.2.2022 6.450,50 9.400,00
abzüglich des bisherigen beitragspflichtigen    
  • Arbeitsentgelts Januar 2022
3.000,00 3.000,00
  • Arbeitsentgelts 1. bis 10.2.2022
1.000,00 1.000,00
= Differenz zur anteiligen BBG 1.1. bis 10.2.2022 2.450,00 5.400,00

Danach sind von dem Urlaubsgeld 2.450,00 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung und das gesamte Urlaubsgeld von 3.000,00 EUR beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Sofern allerdings im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltzahlungszeitraums, in dem das einmalige Arbeitsentgelt gezahlt wird, wegen des Bezuges von Krankengeld etc. kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und daher Beitragsfreiheit bestanden hat, sind die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen mit 0 EUR anzusetzen. In einem solchen Fall bleibt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt (wie unter gleichen Umständen bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis) beitragsfrei.

Wird bei einem Bezieher von Krankengeld etc. einmaliges Arbeitsentgelt in der Zeit von Januar bis März gezahlt, ist das einmalige Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltzahlungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

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