Rz. 18

Soweit von einem Sozialleistungsträger Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Arbeitslosengeld) gezahlt werden, sind dafür im Allgemeinen auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und/oder Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung zu zahlen. Abs. 2 enthält daher eine Sonderregelung über die Fälligkeit von Beiträgen für Sozialleistungen. Die Beiträge für die Entgeltersatzleistungen werden nunmehr spätestens am 8. des auf die Zahlung der Entgeltersatz- oder Sozialleistung folgenden Monats fällig. Als Tag der Auszahlung gilt der Buchungstag bei der Stelle, welche die Entgeltersatz- oder Sozialleistung zahlt. Diese Stelle hat die Beiträge auch selbst unmittelbar an den zuständigen Sozialversicherungsträger bis zum Fälligkeitstag zu zahlen.

Darüber hinaus dürfen die Träger der Rentenversicherung, mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts nach Abs. 2 Satz 3 ohne Rücksicht auf die zuvor dargestellte Fälligkeitsregelung vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden. Dadurch soll der Fälligkeitstermin den verwaltungsökonomischen Anforderungen entsprechen. Im Übrigen entspricht diese Regelung den geltenden Vereinbarungen der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit mit der Versorgungsverwaltung. Der Bundesrechnungshof hat jedoch eine gesetzliche Festlegung für derartige Vereinbarungen verlangt.

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