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Es wird oft die Frage gestellt, welche Fälligkeit sich für Beiträge bei Arbeitsverhältnissen mit längeren sich jeweils abwechselnden Arbeits- und Freizeitphasen ergibt, wenn das Arbeitsentgelt gleichmäßig auf alle Monate verteilt und unabhängig von den Zeiträumen der tatsächlichen Arbeitsleistung monatlich ausgezahlt wird. Maßgeblich ist, ob eine Wertguthabenvereinbarung i. S. v. §§ 7 Abs. 1a, 7b getroffen wurde. Dann gelten die besonderen Fälligkeitsregeln des § 23b. Bei den übrigen Modellen flexibler Arbeitszeitgestaltung verbleibt es bei der allgemeinen Fälligkeitsregel des § 23, d. h. die Beiträge werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist.

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