Rz. 1

Die Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert und ergänzt. So wurde u. a. mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) zum 1.1.2003 an Abs. 1 ein Halbsatz angefügt. Abs. 2 Satz 2 wurde mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) zum 1.1.2005 geändert und Abs. 1 mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) zum 1.4.2005 neu gefasst.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) ist Abs. 1 um die Sätze 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2009 ergänzt worden.

Mit der Einfügung des Satzes 2 in Abs. 2 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) ist zum 1.1.2012 die Beitragsaufteilung bei Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze geregelt worden. Mit Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.2012 an die Änderung der Bezugsnorm (nunmehr § 165 SGB III) angepasst worden. Durch Art. 1. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurden Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2020 redaktionell geändert. Durch Art. 25 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes (BwEinsatzBerStG) v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 die Anwendung des Abs. 2 für Personen ausgeschlossen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen.

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