Rz. 6

Die das jeweilige Erwerbsersatzeinkommen zahlende Stelle hat

  • die vom 1. Juli des laufenden Jahres an eingetretenen Änderungen dieser Bezüge,
  • in den Fällen des § 18b Abs. 2 Satz 3 das im letzten Jahr gezahlte kurzfristige Ersatzeinkommen und den entsprechenden Zeitraum

mitzuteilen (Abs. 3).

Soweit es um Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung geht, ist die Einschaltung der jeweiligen Zahlstelle entbehrlich, weil die entsprechenden Angaben grundsätzlich im Wege des Datenaustausches mitgeteilt werden (vgl. Wagner, in: BeckOK, Sozialrecht, Stand: 1.12.2020, SGB IV, § 18e Rz. 10).

 

Rz. 7

Wird laufend kurzfristiges Ersatzeinkommen bezogen, muss die Zahlstelle nicht nur die Höhe der Leistung, sondern auch deren künftige Bezugsdauer mitteilen. Dies ist erforderlich, weil kurzfristiges Ersatzeinkommen allein für die Dauer der tatsächlichen Zahlung zu berücksichtigen ist. Kann die Zahlstelle nur den vom jeweiligen 1. Juli an noch bestehenden gesetzlichen Leistungsanspruch benennen, wovon regelmäßig auszugehen sein wird, ist der Berechtigte verpflichtet, selbst das Ende der Zahlung mitzuteilen.

 

Rz. 8

Als Zahlstellen kommen insbesondere auch Privatversicherungen oder Pensionskassen infrage, wenn sie eines der seit 2002 neu in die Einkommensanrechnung aufgenommenen dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen (vgl. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 oder 10) erbringen.

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