Rz. 5

Einkommenserhöhungen und -minderungen von weniger als 10 % werden ausschließlich von dem der Änderung folgenden 1. Juli an von Amts wegen berücksichtigt.

Das bezieht sich auf Veränderungen

  • beim Erwerbseinkommen;
  • beim laufenden Vermögenseinkommen (zum einmaligen Vermögenseinkommen vgl. Rz. 7) und beim Hinzukommen eines weiteren Einkommens;
  • bei dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen;
  • beim Elterngeld, das wie laufendes Erwerbsersatzeinkommen zu behandeln ist;
  • beim Gesamteinkommen aus Erwerbseinkommen und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen;
  • beim Wechsel von Erwerbseinkommen zu dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen und umgekehrt (zum Wechsel von Erwerbseinkommen zu kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen und umgekehrt vgl. Rz. 8);
  • bei kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen.

Für die Ermittlung des jeweils maßgebenden Einkommens gilt § 18b.

Einige Beispiele sollen das verdeutlichen.

 

Beispiel 1 (Veränderungen beim Erwerbseinkommen):

Die Witwe hat Anspruch auf Rente wegen Todes ab 1.5.2020;

sie erzielt eigenes Einkommen aus einer Beschäftigung, das ab 1.1.2019 monatlich 950,00 EUR, ab 1.11.2019 monatlich 1.100,00 EUR, ab 1.1.2020 monatlich 1.150,00 EUR und ab 1.11.2020 fortlaufend monatlich 1.250,00 EUR (jeweils netto i. S. v. § 18b Abs. 5) beträgt.

Lösung:

  • Ab 1.5.2020 (erstmaliges Zusammentreffen der Rente mit Einkommen) ist das nach § 18b Abs. 2 maßgebende Einkommen des Vorjahres (aus 10 × 950,00 EUR und 2 × 1.100,00 EUR) mit monatlich 975,00 EUR zu berücksichtigen.
  • Ab 1.7.2020 ergibt sich keine Änderung, weil weiterhin das 2019er Einkommen relevant ist.
  • Ab 1.11.2020 (Einkommenserhöhung) ändert sich ebenfalls nichts, weil kein Anpassungstermin (1. Juli) vorliegt und ein Fall des Abs. 2 nicht gegeben ist.
  • Ab 1.7.2021 ist das Vorjahreseinkommen (aus 10 × 1.150,00 EUR und 2 × 1.250,00 EUR) mit monatlich 1.166,67 EUR zu berücksichtigen.

Beispiel 2 (Veränderung beim dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen):

Hinterbliebenenrentenanspruch besteht ab 1.4.2020;

die Witwe bezieht seit August 2019 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen) von monatlich 550,00 EUR, die ab 1.7.2020 auf monatlich 555,45 EUR erhöht wurde (jeweils Nettobeträge i. S. v. § 18b Abs. 5).

Bei der Witwenrente ist

  • ab 1.4.2020 das nach § 18b Abs. 3 maßgebende laufende Einkommen mit 550,00 EUR und
  • ab 1.7.2020 das nach Abs. 1 i. V. m. § 18b Abs. 4 maßgebende Einkommen – die angepasste monatliche Rente von 555,45 EUR –

für die Einkommensanrechnung herangezogen worden.

Beispiel 3 (Veränderung beim Gesamteinkommen aus Erwerbseinkommen und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen):

Hinterbliebenenrente steht zu ab 1.8.2020;

die Witwe hat folgende Einkünfte:

Arbeitseinkommen ab 1.1.2019 i. H. v. mtl. 1.250,00 EUR

ab 1.1.2020 i. H. v. mtl. 1.400,00 EUR

ab 1.1.2021 i. H. v. mtl. 1.500,00 EUR

Rente aus eigener Versicherung ab 1.7.2020 i. H. v. mtl. 500,00 EUR

ab 1.7.2021 i. H. v. mtl. 504,95 EUR.

Ab 1.8.2020 sind als anzurechnendes Einkommen monatlich 1.750,00 EUR zu berücksichtigen (Erwerbseinkommen des Vorjahres zuzüglich laufende Versichertenrente).

Lösung:

  • Zum (nächstfolgenden) 1.7.2021 sind als monatliches Einkommen 1.904,15 EUR zugrunde zu legen (Erwerbseinkommen des Vorjahres zuzüglich laufende Versichertenrente; Abs. 1).
  • Die Erhöhung beim Arbeitseinkommen ab 1.1.2021 wirkt sich erst ab 1.7.2022 rentenmäßig aus (Berücksichtigung des Vorjahreseinkommens).

2.1.1 Änderungen beim einmaligen Vermögenseinkommen

 

Rz. 6

Für diese Einkommensart, z. B. Gewinne aus privaten Veräußerungsge­schäften (vgl. § 18a Abs. 4) – zum laufenden Vermögenseinkommen vgl. Rz. 5 –, gilt folgende Besonderheit:

Veränderungen wirken sich nach Abs. 1 HS 2 der Vorschrift sofort mit dem auf die Zahlung des Einkommens folgenden Monat und nicht erst am nächstfolgenden 1. Juli aus. Das gilt ebenso für Einkommensminderungen und zwar unabhängig davon, ob sie 10 % oder mehr i. S. v. Abs. 2 ausmachen.

Änderungen können wegen des einmaligen Zahlungsanspruchs solcher Vermögenseinkünfte immer nur dann eintreten, wenn zu dem bereits berücksichtigten Einkommen ein weiteres einmaliges Vermögenseinkommen hinzukommt.

2.1.2 Einkommensänderungen beim Wechsel von Erwerbseinkommen/ dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen zu kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen und umgekehrt

 

Rz. 7

Die Veränderung beim Wechsel von Erwerbseinkommen zu kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen, z. B. Krankengeld, stellt regelmäßig eine 10 %-ige Einkommensminderung dar, die sofort zu berücksichtigen ist. Das Einkommen wird nur für die Dauer des tatsächlichen Leistungsbezugs angerechnet, d. h. die spätere "Rückkehr" zum Arbeitseinkommen wirkt sich in solchen Fällen sofort aus. Maßgebend ist das Erwerbseinkommen, das ohne den zwischenzeitlichen Leistungsbezug anzurechnen wäre, also grundsätzlich das "alte" bisher angerechnete Einkommen.

 

Rz. 8

Folgt dem kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen, z. B. Krankengeld mit nachfolgender Versichertenrente, gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Ausnahmsweise ist jedoch das laufende dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen, wenn es eine mindestens 10 %-ige Minderung ausmacht.

2.1.3 Änderung bei berücksichtigtem voraussichtlichen Einkommen

 

Rz. 9

Nach Abs. 1 Satz 2 ist eine Änderung des Einkommens auch die Änderung des zu berücksichtig...

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