Rz. 12

Bei ausländischem Sitz des Arbeitgebers bzw. der Zahlstelle des Erwerbsersatzeinkommens oder ausländischem Vermögenseinkommen kann ein Nachweis grundsätzlich nicht ohne Mitwirkung des Berechtigten bzw. nur durch den Berechtigten erfolgen (vgl. auch Komm. zu § 18a).

Die Anwendung des § 18c ist auf den Geltungsbereich des SGB (§ 30 SGB I) beschränkt, so dass vom Arbeitgeber wie der Zahlstelle keine Bescheinigungen verlangt werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge