Rz. 7

Bezieher von Arbeitsentgelt und vergleichbarem Einkommen (nicht jedoch die Versicherungsträger) können vom Arbeitgeber eine Bescheinigung verlangen, die das im Vorjahr erzielte Einkommen und den Zeitraum, für den es gilt, ausweist. Hierfür halten die Versicherungsträger Formulare bereit.

 

Rz. 8

Die Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt allerdings, wenn der Rentenversicherungsträger die erforderlichen Daten den Meldungen nach der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung – DEÜV) entnehmen kann.

 

Rz. 9

Ist das Arbeitsentgelt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt worden, reichen diese Meldungen nicht aus, weil es für die Einkommensanrechnung auf die tatsächlichen Bezüge ankommt. Folglich ist der Arbeitgeber auch in diesem Fall zu einer Entgeltbescheinigung verpflichtet, ferner wenn die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.

 

Rz. 10

Wenn für die Einkommensanrechnung das laufende Arbeitsentgelt maßgebend ist (§ 18b Abs. 3 Satz 1 und 2), bedarf es ebenfalls einer Arbeitgeberbescheinigung, weil DEÜV-Meldungen für das laufende Einkommen noch nicht vorliegen können.

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