Rz. 5

Selbständige haben demgegenüber ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen entweder durch den Einkommensteuerbescheid oder – weil Einkommensteuerbescheide für das jeweils letzte Kalenderjahr vielfach noch nicht vorliegen – durch Beweismittel anderer Art (z. B. Bescheinigung des Steuerberaters, Einkommensteuererklärung) zu belegen. Wurde ein Steuerberater nicht beauftragt, reicht auch eine eigene, durch entsprechende Unterlagen belegte Erklärung zum Einkommensnachweis aus.

 

Rz. 6

Das "laufende Arbeitseinkommen" i. S. v. § 18b Abs. 3 Satz 1 und 2 ist auf der Basis der letzten Besteuerungsgrundlagen und zu erwartender wirtschaftlicher Änderungen gewissenhaft zu schätzen (vgl. § 15). Der Versicherungsträger kann im Zweifelsfall die zuständige Finanzverwaltung einschalten, die im Rahmen von § 21 Abs. 4 SGB X zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berechtigten verpflichtet sowie berechtigt ist, die geschützten Steuergeheimnisse (§ 30 AO) preiszugeben (§ 31 Abs. 2 AO).

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