2.7.1 Grundsätzliches
Rz. 24
Das in Bruttobeträgen nach § 18a festgestellte Einkommen ist nach Abs. 5 – ausgehend vom monatlichen Einkommen – in Nettobeträge umzurechnen, weil nur das verfügbare Einkommen angerechnet werden soll.
Dabei werden aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität regelmäßig nicht die tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt, sondern Abzüge nach Pauschalsätzen vorgenommen, die der unterschiedlichen Belastung der jeweiligen Einkommensart mit öffentlichen Abgaben Rechnung tragen.
Rz. 25
Die Erwerbsersatzeinkommen sind regelmäßig in unterschiedlicher Weise mit Abgaben belastet; dementsprechend erfolgt entweder ein Pauschalabzug oder sie sind um die vom Berechtigten ggf. zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung zu kürzen.
2.7.2 Kürzung bei den wichtigsten Einkommensarten:
Rz. 26
Vom Einkommen sind ggf. abzusetzen:
Einkommensart (§ 18a) | Abzüge |
---|---|
Erwerbseinkommen (§ 18 a Abs. 1 Nr. 1): | |
|
|
|
40 % |
|
30,5 % |
|
keine Kürzung |
|
40 % |
|
40 % |
|
39,8 % |
|
24,8 % |
|
27,5 % |
|
7,65 % |
|
40 % |
|
40 % |
|
27,5 % |
|
27,5 % |
|
39,8 % |
Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Nr. 1) | |
|
Beitragsanteil + 10 % |
|
Beitragsanteil + 10 % Beitragsanteil + 10 % |
|
Keine Kürzung, der Leistungsbezieher hat im Allgemeinen keine Beiträge zu übernehmen |
|
Keine Kürzung |
|
Keine Kürzung, der Leistungsbezieher hat im Allgemeinen keine Beiträge zu übernehmen |
|
Keine Kürzung (wie Übergangsgeld) |
|
40 %, da wie Arbeitsentgelt zu behandeln |
Erwerbsersatzeinkommen als Dauerleistung (§ 18a Abs. 3 Nr. 2 bis 10): | |
|
Kürzung um 13 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 14 % bei Rentenbeginn nach 2010 |
|
Kürzung um 13 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 14 % bei Rentenbeginn nach 2010 |
|
Kürzung um Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und ggf. um 10 %, wenn der Leistungsbezieher freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist |
|
Kürzung um 23,7 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 25 % bei Rentenbeginn nach 2010 |
|
Kürzung um 27,5 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 29,6 % bei Rentenbeginn nach 2010 |
|
Keine Kürzung |
|
|
|
Kürzung um 21,2 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 23 % bei Rentenbeginn nach 2010; unterliegen der nachgelagerten Besteuerung |
|
Kürzung um 21,2 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 23 % bei Rentenbeginn nach 2010, wegen ihrer Ertragsanteilbesteuerung |
|
12,7 % |
|
Kürzung um 17,5 %, wegen ihrer Ertragsanteilbesteuerung |
Vermögenseinkommen (§ 18a Abs. 4) | |
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen