2.7.1 Grundsätzliches

 

Rz. 24

Das in Bruttobeträgen nach § 18a festgestellte Einkommen ist nach Abs. 5 – ausgehend vom monatlichen Einkommen – in Nettobeträge umzurechnen, weil nur das verfügbare Einkommen angerechnet werden soll.

Dabei werden aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität regelmäßig nicht die tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt, sondern Abzüge nach Pauschalsätzen vorgenommen, die der unterschiedlichen Belastung der jeweiligen Einkommensart mit öffentlichen Abgaben Rechnung tragen.

 

Rz. 25

Die Erwerbsersatzeinkommen sind regelmäßig in unterschiedlicher Weise mit Abgaben belastet; dementsprechend erfolgt entweder ein Pauschalabzug oder sie sind um die vom Berechtigten ggf. zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung zu kürzen.

2.7.2 Kürzung bei den wichtigsten Einkommensarten:

 

Rz. 26

Vom Einkommen sind ggf. abzusetzen:

 
Einkommensart (§ 18a) Abzüge
Erwerbseinkommen (§ 18 a Abs. 1 Nr. 1):  
  • Arbeitsentgelt
 
  • "normale" Arbeitnehmer, ebenso Altersteilzeitbeschäftigte (jedoch keine Kürzung des Aufstockungsbetrages, vgl. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HS 2)
40 %
  • versicherungsfreie Arbeitnehmer i. S. v. § 172 Abs. 1 SGB VI, z. B. Beschäftigung neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b)
30,5 %
  • wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Arbeitnehmer (auch im Privathaushalt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 276a SGB VI
keine Kürzung
  • wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Arbeitnehmer (auch im Privathaushalt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
Die Rentenversicherungsträger wenden diesen Prozentsatz an, weil Abs. 5 keine Sonderregelung für kurzzeitig Beschäftigte enthält.
40 %
  • Überbrückungsgelder vom Arbeitgeber
40 %
  • Arbeitseinkommen von Selbständigen
39,8 %
  • Einnahmen im Rahmen des im Steuerrecht vorgesehenen sog. k Teileinkünfteverfahrens, wegen der Steuerfreiheit nur
24,8 %
  • Bezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten
27,5 %
  • Zuschläge für Beamte in Altersteilzeit
7,65 %
  • Bezüge von Mitgliedern, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
40 %
  • Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern (GmbH)
40 %
  • Bezüge der Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre
27,5 %
  • Entschädigungen der Abgeordneten
27,5 %
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte bezogen werden (§ 24 Nr. 2 EStG), sofern es sich dabei um Arbeitseinkommen im steuerrechtlichen Sinne handelt (§ 18a Abs. 2a)
39,8 %
Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Nr. 1)
  • Krankengeld
Beitragsanteil + 10 %
  • Verletztengeld
  • Pflegeunterstützungsgeld

Beitragsanteil + 10 %

Beitragsanteil + 10 %
  • Versorgungskrankengeld
Keine Kürzung, der Leistungsbezieher hat im Allgemeinen keine Beiträge zu übernehmen
  • Mutterschaftsgeld
Keine Kürzung
  • Übergangsgeld
Keine Kürzung, der Leistungsbezieher hat im Allgemeinen keine Beiträge zu übernehmen
  • Arbeitslosengeld
  • Insolvenzgeld
Keine Kürzung (wie Übergangsgeld)
  • Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld
40 %, da wie Arbeitsentgelt zu behandeln
Erwerbsersatzeinkommen als Dauerleistung (§ 18a Abs. 3 Nr. 2 bis 10):
  • Versicherten- und Erziehungsrenten der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung
Kürzung um 13 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 14 % bei Rentenbeginn nach 2010
  • Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der landwirtschaftlichen Alterskasse
Kürzung um 13 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 14 % bei Rentenbeginn nach 2010
Kürzung um Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und ggf. um 10 %, wenn der Leistungsbezieher freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist
  • Ruhegehalt, Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge sowie Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten
Kürzung um 23,7 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 25 % bei Rentenbeginn nach 2010
  • Renten der berufsständischen Versorgung
Kürzung um 27,5 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 29,6 % bei Rentenbeginn nach 2010
  • Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz und anderen Gesetzen
Keine Kürzung
  • Betriebsrenten (vgl. Rz. 1)
 
  • aus Direktzusagen und Unterstützungskassen
Kürzung um 21,2 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 23 % bei Rentenbeginn nach 2010; unterliegen der nachgelagerten Besteuerung
  • aus Direktversicherungen, Pensionsfonds oder von Pensionskassen
Kürzung um 21,2 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 23 % bei Rentenbeginn nach 2010, wegen ihrer Ertragsanteilbesteuerung
  • Private Versorgungsrenten
12,7 %
  • Renten aus öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungssystemen, z. B. der VBL
Kürzung um 17,5 %, wegen ihrer Ertragsanteilbesteuerung
Vermögenseinkommen (§ 18a Abs. 4)
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 EStG

    • laufende oder einmalige Einkünfte (bei Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur 5 %; bei steuerfreien Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Abs. 4 Nr. 1 erfolgt Abzug nur, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt, z. B. bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen)
    • bei Besteuerung nach § 32d EStG (Abgeltungssteuer), z. B. bei Zinseinkünften aus Sparbüch...

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