Rz. 4

Das monatliche Einkommen ist nach Abs. 1 Satz 1 taggenau ("für denselben Zeitraum") zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass sowohl beim Hinzutreten als auch beim Wegfall von Einkommen (während eines Kalendermonats) die Einkommensanrechnung "sofort" und nicht mehr mit Ablauf des Kalendermonats des Zusammentreffens durchgeführt wird.

Beim monatlichen Einkommen sind Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159 SGB VI) nicht zu beachten. Das gilt ebenso für die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8. D.h., auch Erwerbseinkommen unterhalb des dortigen Grenzbetrages ist Einkommen i. S. v. § 18a.

Für Saisonbeschäftigte, die nur in einigen Monaten des Jahres tätig sind und ansonsten kein Einkommen haben, ist das erzielte Arbeitsentgelt nach Ansicht der Rentenversicherungsträger durch die Anzahl der Monate, in denen es erzielt wurde, zu dividieren, selbst wenn es für das ganze Kalenderjahr zur Lebensführung verwendet wird (vgl. rvRecht-Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, § 18b, Nr. 3.2). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 27.1.1999, B 4 RA 20/98 R) führt die Vorgehensweise, wonach das im letzten Kalenderjahr (insgesamt) erzielte Einkommen lediglich durch die Zahl der Kalendermonate geteilt wird, in denen es erzielt wurde, in den Fällen, in denen es um die Anrechnung von Erwerbseinkommen geht, das in nur einigen Kalendermonaten des Jahres erzielt wird, vom Hinterbliebenen auch in der Zukunft nicht in jedem Kalendermonat eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird und dem Berechtigten in den Kalendermonaten, in denen er nicht beschäftigt ist, auch keine Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) zufließen, zu Ergebnissen, die weder der Systematik des § 18b entsprechen noch vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben können. Die Rentenversicherungsträger folgen dieser Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus nicht (vgl. rvRecht-Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, § 18b, Nr. 3.2).

 

Rz. 5

Wird die Rente nicht für einen vollen Monat gezahlt (z. B. wenn die Hinterbliebenenrente nicht am 1. eines Monats beginnt), ist – ausgehend von dem Monatsbetrag an Rente und Einkommen – die dem Berechtigten zustehende Teilmonatsrente zu ermitteln (Abs. 1 Satz 3). Mehrere Einkommen – auch unterschiedlicher Art – werden zusammengerechnet (Abs. 1 Satz 2).

Die Addition der Einkünfte hat erst zu geschehen, nachdem der jeweilige monatliche Einkommensbetrag

  • im Rahmen von Abs. 2 bis 4 ermittelt und
  • nach Abs. 5 in Nettobeträge umgerechnet

worden ist.

Bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen ist zusätzlich Abs. 1 Satz 4 zu beachten.

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