Rz. 2

In § 18b ist festgelegt, wie das nach § 18a ermittelte Bruttoeinkommen bei einer Rente wegen Todes anzurechnen ist (zum Zusammentreffen von Rente und Einkommen vgl. § 97 SGB VI bzw. §§ 65 Abs. 3, 66 Abs. 2 SGB VII).

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt entsprechend der Zahlweise der Renten, dass von dem jeweiligen Monatseinkommen auszugehen ist. In den Abs. 2 bis 4 ist geregelt, auf welche Zahlzeiträume für das monatliche Einkommen zurückzugreifen ist. Dabei wird zwischen Erwerbseinkommen und kurzfristigem Ersatzeinkommen einerseits und den dauerhaften Ersatzeinkommen andererseits unterschieden.

Soweit es um anzurechnendes Vermögenseinkommen geht (§ 18a Abs. 1 Nr. 3), gilt für den maßgebenden monatlichen Einkommensbetrag entweder Abs. 1 und 2 (für einmaliges Vermögenseinkommen) oder Abs. 2 (für laufendes Vermögenseinkommen).

Abs. 5 und 5a regeln, in welchem Umfang das monatliche Bruttoeinkommen gekürzt wird, um als monatliches Nettoeinkommen ggf. auf die Rente angerechnet zu werden.

Nach Abs. 6 ist die Entscheidung eines Versicherungsträgers über den anzurechnenden Einkommensbetrag auch für einen anderen Versicherungsträger verbindlich.

Die die neuen Einkommensarten betreffenden Änderungen in Abs. 1 bis 4 (Rz. 1) gelten nur für Rentenfälle ab 2002, während die geänderten Pauschalsätze nach Abs. 5 grundsätzlich für sämtliche Rentenfälle maßgebend sind (vgl. hierzu aber Ausnahmeregelung in § 114 Abs. 4 und 5 und Vorbem. zu §§ 18a bis e).

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