Rz. 27

Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne Abfindung zu zahlen wäre (Abs. 3 Satz 3). Bei dieser Berechnung ist von einem Dauerbezug auszugehen; es sei denn, die speziellen gesetzlichen Regelungen sehen einen anderen Verrentungsmodus vor. Das betrifft nur Dauerleistungen (vgl. beispielsweise für die Unfallversicherung §§ 75 ff. SGB VII); kurzfristige Ersatzeinkommen können nicht abgefunden werden.

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