Rz. 3

Für die Frage der Gewinnermittlung muss gemäß Abs. 1 Satz 1 auf das EStG zurückgegriffen werden. Im § 4 EStG ist der Gewinnbegriff im Sinne des Einkommensteuerrechts festgelegt. Dabei ist aber zu beachten, dass der ausgewiesene Gewinn nur dann als Arbeitseinkommen anzusehen ist, wenn er als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Dafür ist dann wieder § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG heranzuziehen.

Weiterhin sind auch die §§ 4a bis 7g EStG für die Gewinnermittlung zu beachten.

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