Rz. 22

Nach § 10 Entgeltfortzahlungsgesetz haben die in Heimarbeit Beschäftigten (vgl. § 12 Abs. 1) und die ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchst. a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten (vgl. auch § 12 Abs. 5) gegen ihren Auftraggeber oder – falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden – gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt. Diese an die Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte gezahlten Zuschläge sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 SvEV dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen und damit kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14.

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