Rz. 2

§ 117 bestimmte die Tragung der Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner. Durch die Streichung von § 71 Abs. 2 Satz 2 war die frühere Kostentragungspflicht der knappschaftlichen Rentenversicherung weggefallen. Die knappschaftliche Krankenversicherung sollte aber die gesamten Verwaltungskosten der knappschaftlichen Rentenversicherung der Rentner nicht sofort tragen. Deshalb war beginnend mit dem Jahr 2004 im Grundsatz eine jährlich um 10 % steigende Kostentragungspflicht bestimmt worden. Zum 1.4.2007 wurde die knappschaftliche Krankenversicherung für den Wettbewerb mit allen Krankenkassen geöffnet, so dass eine Erstattung zu 100 % zu erfolgen hat. Abs. 1 hatte lediglich als Übergangsregelung seine Bedeutung und ist durch Zeitablauf obsolet geworden. Er war deshalb zu streichen. Etwas anders gilt jedoch für Versorgungsleistungen durch die Knappschafts(zahn)ärzte, die nunmehr allein Gegenstand der Regelung in § 117 ist.

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