Rz. 9

Die Vorschrift geht von der Vorrangigkeit der Spitzenverbandsvereinbarungen nach Abs. 1 aus, denn die Verordnungsermächtigung nach Abs. 2 greift (nur) ein, soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind. Der Gesetzgeber geht auch davon aus, dass die Vereinbarungen zeitnah getroffen werden. Unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung ist daher nicht der Erlass einer Verordnung geplant (BT-Drs. 14/9000 S. 47).

Die subsidiär mögliche Verordnung nach Abs. 2 ermächtigt die Bundesregierung, das Nähere festzulegen über

  • die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung i. S. v. § 110a
  • die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
  • die Dauer von allgemeinen Aufbewahrungsfristen für bestimmte Unterlagen.

Die Verordnung hat, wie dies auch für die Vereinbarungen der Spitzenverbände gilt, die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu beachten und bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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