Rz. 8

Die Vereinbarungen der Spitzenverbände müssen schutzwürdige Interessen der Betroffenen berücksichtigen. Mit dem Außerkrafttreten des Signaturgesetzes wird der – rein deklaratorische – Verweis auf dieses Gesetz gegenstandslos und entfällt. Es wird darauf verzichtet, die Vorschriften, in denen sich die Regelungsinhalte des früheren Signaturgesetzes finden – die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder das Vertrauensdienstegesetz – in § 110c ausdrücklich zu nennen, da sie als bindendes Recht ohnehin beim Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zu berücksichtigen sind (BT-Drs. 18/12494).

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