Rz. 2

Die Vorschriften der §§ 110a bis 110c sind im Zusammenhang mit dem VwVfÄndG und seinem Zweck zu sehen, das gesamte Verwaltungsrecht für den elektronischen Rechtsverkehr tauglich zu machen (vgl. § 110a). Die Vorschriften knüpfen an die hier einschlägigen neuen Vorschriften im SGB I und SGB X an und regeln – auf die Belange der SV-Träger einschließlich der Bundesagentur für Arbeit abgestellt – die Fragen, was in Anbetracht der von den Leistungsträgern genutzten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für Aufbewahrung und Aufbewahrungsfristen, Akteneinsicht, Vernichtung und Rückgabe von Unterlagen sowie ihre Beweiswirkung zu gelten hat.

 

Rz. 3

Grundnorm innerhalb des 9. Abschnitts ist dabei die Vorschrift des § 110a. Diese Vorschrift unter der Überschrift "Aufbewahrungspflicht" erklärt insbesondere die "Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung" (Abs. 1) zur Richtschnur für die Aufbewahrung von Unterlagen und verwendet insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff. Sie betrifft im Übrigen vor allem die Voraussetzungen für eine anstelle der schriftlichen Unterlagen mögliche Verwahrung der Unterlagen als Wiedergabe auf Bildträgern oder anderen dauerhaften Datenträgern.

Die Vorschrift des § 110b wiederum betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 110a Abs. 2 überflüssig gewordene Unterlagen Dritten zurückgegeben oder vernichtet werden können. Auch diese Vorschrift ist allgemein gehalten. Sie bedarf ebenfalls für die Anwendung in der Praxis einer weiteren Präzisierung. Dies umso mehr, als auch hier mit einem unbestimmten Rechtsbegriff gearbeitet wird, wenn nämlich in Abs. 3 die Aktenvernichtung davon abhängig gemacht wird, dass keine "schutzwürdigen Interessen" Betroffener beeinträchtigt werden.

 

Rz. 4

Die Regelung in § 110c zielt auf eine einheitliche Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe wie überhaupt auf eine einheitliche Praxis der zahlreichen Verwaltungsträger bei Anwendung der Vorschriften des 9. Abschnitts. Sie erteilt in erster Linie den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit den Auftrag, durch Verwaltungsvereinbarungen das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aufbewahrung und den anderen zu klärenden Fragen zu regeln (Abs. 1).

Nur subsidiär ("soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind") ermächtigt die Vorschrift die Bundesregierung, die erforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen (Abs. 2).

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