Rz. 1

Die Vorschrift des § 110a bildet zusammen mit den Regelungen den §§ 110b bis 110d nunmehr den Neunten Abschnitt des SGB IV, der durch Art. 47 Nr. 4, Art. 74 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (VwVfÄndG) v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) unter der Überschrift "Aufbewahrung von Unterlagen" mit Wirkung zum 1.2.2003 dem SGB IV eingefügt wurde. § 110a gilt seither unverändert. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) ist Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a mit Wirkung zum 1.1.2016 geändert worden.

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