Rz. 6

Für Entwicklungshelfer richtet sich der Beschäftigungsort ebenfalls nach dem Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. Entwicklungshelfer ist nach § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG), wer in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst), sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr vertraglich verpflichtet hat, für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die das EhfG vorsieht, das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher i. S. d. Art. 116 GG oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist. Als Entwicklungshelfer gilt nach § 1 Abs. 2 EhfG auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die das EhfG vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EhfG erfüllt.

Als Träger des Entwicklungsdienstes können nur juristische Personen des privaten Rechts unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 EhfG genannten Voraussetzungen anerkannt werden. Nicht anerkannt werden können nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EhfG juristische Personen des privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist und deren Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele ist.

 

Rz. 7

Zum Versicherungsschutz der Entwicklungshelfer vgl. §§ 7 ff. EhfG (Krankenversicherung), § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Rentenversicherung, Versicherungspflicht nur auf Antrag) und § 2 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII (Unfallversicherung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge