Rz. 12

Unberührt bleiben die Regelungen der in Abs. 1 und 2 aufgeführten Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches, soweit sie von den Vorschriften des SGB IV abweichen. Dadurch wird klargestellt, dass die Vorschriften der einzelnen Bücher des SGB denen des SGB IV vorgehen. Dies ist an sich eine Selbstverständlichkeit, denn das SGB IV ist mit "Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung" überschrieben und verdeutlicht schon hierdurch, dass spezialgesetzliche Regelungen der einzelnen Bücher rechtssystematisch vorrangig sind. Im Übrigen folgt dies auch unmittelbar aus Sinn und Zweck des SGB IV. Losgelöst hiervon ist allerdings sinnvoll, um Auslegungs- und Anwendungsfragen von vornherein zu unterbinden, das Rangverhältnis der Vorschriften des SGB IV zu dem der einzelnen Bücher nochmals festzuschreiben. Ausgehend hiervon findet z. B. für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung Verwendung (BSG, Urteile v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, und v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, jeweils m. w. N. und Hinweis auf BSG, Urteil v. 28.9.1993, 11 RAr 69/92, SozR 3-4100 § 101 Nr. 5). In Anwendung des § 1 Abs. 3 gilt: Die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge richtet sich nach §§ 26ff. SGB IV. Diese Vorschriften gelten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 auch für die Alterssicherung der Landwirte (AdL). Nach § 1 Abs. 3 bleiben allerdings Regelungen in den Sozialleistungsbereichen des SGB unberührt, die in den Abs. 1 und 2 genannt sind (also auch in der AdL), soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen. Hinsichtlich des ALG ist das der Fall, denn insoweit ist § 77 ALG einschlägig. Hierdurch wird bestimmt, dass bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 SGB IV die Vorschriften des § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 ALG entsprechend gelten. Ebenso gilt § 76 Abs. 3 ALG entsprechend. Diese Sonderregelungen treffen die Höhe des Erstattungsanspruchs, nicht jedoch dessen hier streitige Verjährung (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 24.6.2010, B 10 LW 4/09 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 4).

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