Rz. 27

§ 82a Abs. 3 legt fest, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu treffen hat, wenn eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Abs. 1 unterbleibt. Damit wird eine § 82 Abs. 3 entsprechende Pflicht des Verantwortlichen geregelt, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu ergreifen. Auch die Gesetzesbegründung verweist auf die Begründung zu § 82 Abs. 3 (BT-Drs. 18/12611).

Diese Maßnahmen entsprechen den mit § 33 Abs. 2 BDSG geforderten Maßnahmen. Insoweit wird auf die Ausführungen in Rz. 21 verwiesen.

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