Rz. 1

§ 82a wurde zum 25.5.2018 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) neu in das 2. Kapitel des SGB X eingefügt. Er ergänzt für die Erhebung von Sozialdaten die europaweit zum 25.5.2018 einheitlich geregelten Datenschutzbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EGDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119/1).

In Ergänzung zu Art. 14 DSGVO enthält § 82a Ausnahmen von den dort geforderten Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Diese Informationspflichten waren bis zum 24.5.2018 in § 67a Abs. 4 und 5 a. F. enthalten und wurden im Wesentlichen in § 82a übernommen und redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen nach Art. 4 DSGVO i. V. m. § 67.

Als ein besonderer Ausnahmetatbestand wurde die Regelung des § 83 Abs. 4 Nr. 3 a. F. in § 82a Abs. 2 mit überführt.

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