Rz. 2

Seit dem 25.5.2018 gilt unmittelbar und europaweit einheitlich die DSGVO. Nach Art. 79 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter verletzt wurden.

 
Hinweis

Die einzelnen Begriffe, wie z. B. Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter, sind seit dem 25.5.2018 überwiegend unmittelbar in Art. 4 DSGVO bestimmt und werden nur noch durch § 67 ergänzt, vgl. die Komm. zu § 67.

Mit § 81b dient der Durchführung von Art. 79 DSGVO, speziell für den Fall der Verarbeitung von Sozialdaten.

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