Rz. 6

Der Umfang der zulässig zu übermittelnden Sozialdaten ist abschließend in Satz 1 aufgezählt. Es soll sich auch um nicht mehr als Grundinformationen für die ersuchende Stelle handeln. Übermittelt werden dürfen nur Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufenthalt und Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber.

Mit den Angaben zum derzeitigen und künftigen Aufenthaltder betroffenen Person wurde klargestellt, dass die in § 35 SGB I genannten Stellen die Herausgabe von Informationen über einen möglichen künftigen Aufenthaltsort eines Gesuchten vornehmen dürfen. Infrage kommen hier insbesondere Erkenntnisse über beabsichtigte Besuche bei den Leistungsträgern, z. B. in den Beratungsstellen oder geplante Rehabilitations- und Krankenhausaufenthalte.

 

Rz. 7

Von der Übermittlung ausgeschlossen sind Angaben zu Beschäftigungszeiträumen oder Hinweise auf einen Leistungsbezug oder eine Leistungshöhe. Das gilt ebenso für die so genannte Negativauskunft, also z. B. den Hinweis, dass die betroffene Person keine Rente bezieht.

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