Rz. 21

Eigenständige Vorschriften für den Rechtsschutz gegen Umdeutungen bestehen nicht. Da die Umdeutung nach § 43 ein VA ist (str.), wird dieser Gegenstand eines laufenden Widerspruchsverfahrens gemäß § 86 Abs. 1 SGG.

 

Rz. 22

Ist der Ursprungsbescheid mit Widerspruch angegriffen, kann eigenständig im Widerspruchsverfahren oder im Widerspruchsbescheid die Umdeutung vorgenommen werden. Wird der Bescheid nach Umdeutung dann nicht (mehr) angegriffen, also ein Widerspruch zurückgenommen oder gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben, erwächst der VA mit seinem umgedeuteten Inhalt in Bestandskraft.

 

Rz. 23

Wird gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben, ist Gegenstand des Verfahrens der VA in der umgedeuteten Fassung. In dem Klageverfahren ist dann zu klären, ob es sich um eine zulässige Umdeutung des Ausgangsbescheides gehandelt hatte. War die Umdeutung nach Maßgabe des § 43 zulässig und ordnungsgemäß, ist über den VA mit dem umgedeuteten Inhalt und dessen materielle Rechtmäßigkeit zu entscheiden. War die Umdeutung unzulässig, ist allein über den fehlerhaften Ausgangsbescheid zu entscheiden.

 

Rz. 24

Wird die Umdeutung erst im Klageverfahren erklärt und geltend gemacht, wird Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die Rechtmäßigkeit des umgedeuteten VA, wenn die Umdeutung zulässig war, ansonsten bleibt es der Ausgangsbescheid. Sieht man die Umdeutungserklärung zutreffend als VA an, wird dieser nach § 96 SGG auch Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens, so dass über die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der Umdeutung evtl. eigenständig als Zwischenfeststellungsklage entschieden werden kann, was in der Praxis aber kaum vorkommen wird. Wird der Umdeutungsbescheid als rechtswidrig aufgehoben, bleibt der Ausgangsbescheid Gegenstand der Klage, sonst der Ausgangsbescheid in der durch Umdeutung geltenden Fassung.

 

Rz. 25

Erfolgt die Umdeutung erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen gegen den Ausgangsbescheid, wäre ein Rechtsbehelf hiergegen nicht mehr zulässig, wenn man in der Umdeutung keinen VA sähe. Sieht man in der Umdeutung einen VA, kann dieser eigenständig angefochten werden. Der Ausgangsbescheid wird dann bei Unzulässigkeit der Umdeutung bestandskräftig, bei zulässiger Umdeutung erhält er die Gestalt und den Regelungsgegenstand der Umdeutung. Sieht man dagegen in der Umdeutung nur eine Verfahrenshandlung, die dem VA einen anderen zulässigen Inhalt gibt, erscheint lediglich eine Feststellungsklage hinsichtlich der Unzulässigkeit der Umdeutung zulässig, sei es mit der Behauptung des Nichtvorliegens eines rechtsfehlerhaften VA oder anderer fehlender Umdeutungsvoraussetzungen.

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