Rz. 24

Abs. 7 stellt klar, dass Einkommen auf den nach § 76g zu gewährenden Rentenzuschlag ausschließlich in Anwendung der Abs. 1 bis 6 anzurechnen ist (vgl. auch Rz. 3). Die Anrechnungsbestimmungen der §§ 34 (Einkommensanrechnung bei Altersrenten), 96a, 313 SGB VI (Einkommensanrechnung bei Erwerbsminderungsrenten) und 97 (Einkommensanrechnungen bei Hinterbliebenenrenten) finden bei der Einkommensanrechnung auf den Entgeltpunktezuschlag keine Anwendung, sind aber bei der Anrechnung des Einkommens auf den übrigen Rententeil zu berücksichtigen (vgl. die Komm. zu § 98).

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