2.5.1 Monatsprinzip (HS 1)

 

Rz. 88

Abs. 5 HS 1 stellt den Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung auf und bestimmt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet wird.

 

Rz. 89

Abs. 5 enthält damit eine gleichgerichtete Regelung wie § 262 Abs. 2 bei der Verteilung von Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt.

2.5.2 Trennungsprinzip Entgeltpunkte/Ost (HS 2)

 

Rz. 90

Abs. 5 HS 2 stellt das im Rentenrecht beherrschende Trennungsprinzip klar, wie es auch an anderen Stellen im SGB VI geregelt ist. Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) werden ausschließlich Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.

 

Rz. 91

Zentrale Reglung ist insoweit § 254b, der regelt, dass noch bis zum 30.6.2024 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet werden, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten. Sinn der Regelung des § 254b ist es, den durchschnittlich geringeren Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet Rechnung zu tragen (GRA der DRV zu § 254b SGB VI, Stand: 1.6.2018, Anm. 2).

 

Rz. 92

Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde der feste Termin 30.6.2024 bestimmt. Zu diesem Termin wird insgesamt die Rentenangleichung Ost und West erreicht. Mit der vollständigen Rentenangleichung Ost und West zum 1.7.2024 wird auch die Regelung von Abs. 5 HS 2 obsolet.

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