Rz. 75

Liegen 33 bis 35 Jahre Grundbewertungszeiten vor, wird in dieser Gleitzone der Zuschlag ausgehend von Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; in diesem Zeitraum erfüllter Grundbewertungszeiten, erfolgt eine Staffelung, in denen der Grundrentenzuschlag ansteigend berechnet wird (vgl. auch BT-Drs. 19/20711 – Beschlussempfehlung und Bericht S. 2). Die Erhöhungsschritte erfolgen dabei pro Kalendermonat. In der Gleitzone zwischen 33 und 35 Jahren steigt daher der Zuschlag bis zur Höchstgrenze nach Satz 5 von 0,0667 EP/Monat (=0,8 EP/Jahr) bei 35 Jahren monatsweise an.

 

Rz. 76

Sinn der Staffelung ist es, dass auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können, in diesen Fällen aber in geringerem Umfang (vgl. BT-Drs. 19/187 3 S. 37, BR-Drs. 85/20 S. 34).

 

Rz. 77

 
Praxis-Beispiel

Ist – jährlich betrachtet – nach den Sätzen 1 bis 5 ein Entgeltpunktewert von 0,2625 Entgeltpunkten ermittelt und liegen 34 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten vor, ergibt sich insgesamt ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Höhe von 7,8094 Entgeltpunkten (0,2625 Entgeltpunkte x 0,875 x 34 Jahre).

(aus den Gesetzeserwägungen; vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 38, BR-Drs. 85/20 S. 35)

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