Rz. 5

§ 76g hat die Funktion eines Rentenzuschlags, der sog. Grundrentenzuschlag (so das ausdrückliche Ziel des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 19/20711 – Beschlussempfehlung und Bericht S. 2) i. S. eines "nachsorgenden sozialen Ausgleichs". Dabei soll der Zuschlag eine Leistung oberhalb der Grundsicherung sicherstellen (BT-Drs. 19/20711 – Beschlussempfehlung und Bericht S. 2; im Koalitionsvertrag v. 12.3.2018 war ein regelmäßiges Alterseinkommen von 10 % oberhalb des Grundsicherungsbedarfs vereinbart gewesen); zugleich war dem Gesetzgeber aber auch klar, dass das nicht garantiert werden kann. Der Zuschlag orientiert sich nicht – wie im Fürsorgesystem – am benötigten Existenzminimum. Gerade in Regionen Deutschlands mit einem hohen Mietniveau – so etwa in städtischen Ballungszentren – kann der Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung, die durch das Fürsorgesystem im Rahmen der Angemessenheit übernommen werden, den Grundrentenzuschlag faktisch aufzehren, sodass selbst bei Erhalt eines solchen Grundrentenzuschlags aufstockende Leistungen aus dem Fürsorgesystem notwendig werden können (BT-Drs. 19/18473 S. 4, BR-Drs. 85/20 S. 4, BT-Drs. 19/20711 – Beschlussempfehlung und Bericht S. 4).

 

Rz. 6

Der Anspruch auf Grundrentenzuschlag ist umfassend ausgestaltet und kommt dabei nicht nur Neurentnern (§ 76g), sondern gerade auch Bestandsrentnern (§§ 307e, 307f) zugute. Gerade bei Bestandsrentner kann es zu niedrigeren Entgeltpunkte bei der Bewertung der persönlichen Arbeitsleitung kommen, weil und soweit zu den Zeiten deren Erwerbslebens noch kein Mindestlohngesetz galt. Gerade für diese Rentnergruppe sollte ein sozialer Ausgleich geschaffen werden (BT-Drs. 19/18473 S. 1, BR-Drs. 85/20 S. 1, BT-Drs. 19/20711 – Beschlussempfehlung und Bericht S. 3).

 

Rz. 7

Der Grundrentenzuschlag stellt dabei den Hauptpfeiler und Kern des Grundrentenrechts dar (BT-Drs. 19/18473 S. 21, 75 – insbesondere auf S. 75 spricht der Gesetzgeber von der Grundrente als Kern, BR-Drs. 85/20 S. 14). Flankiert wird die Grundrente durch Regelungen über Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung (vgl. hierzu auch Marburger, ZfF 2021, 118; Schnell, RVaktuell 2021, Nr. 2, 4). Diese neuen Freibeträge beruhen auf 33 Jahren an Grundrentenzeiten bzw. vergleichbaren Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen.

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