Rz. 13

Schließlich muss die Rente am 31.12.2020 geleistet worden sein (Abs. 1 Satz 2). Geleistet wird eine Rente, wenn sie tatsächlich zur Auszahlung gelangt. Verzichtet der Versicherte beispielsweise (zunächst) auf die Geltendmachung der Rente, obwohl er am 31.12.2020 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so findet § 307f keine Anwendung. Nimmt er die Rente zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem 31.12.2020) in Anspruch, so bestimmt sich der Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76g.

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