Rz. 11

Schließlich muss die Rente am 31.12.2020 geleistet worden sein (Abs. 1 Satz 2). Geleistet wird eine Rente, wenn sie tatsächlich zur Auszahlung gelangt. Verzichtet der Versicherte beispielsweise auf die Geltendmachung der Rente, obwohl er am 31.12.2020 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so findet § 307e keine Anwendung. Nimmt er die Rente zu einem späteren Zeitpunkt (ab dem 1.1.2021) in Anspruch, bestimmt sich der Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76g.

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