Rz. 18

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt, welche Kalendermonate mit Grundrentenzeiten i. S. v. Nr. 1 in die Berechnung des Zuschlags einfließen können (= sog. Grundrentenbewertungszeiten). Nur auf diese sog. Grundrentenbewertungszeiten wird bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Zuschlag für langjährige Versicherung gewährt.

Grundrentenbewertungszeiten sind nach § 76g Abs. 3, auf den Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verweist, (nur) Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, auf die mindestens 0,025 Entgeltpunkte entfallen. Dies entspricht 0,3 Entgeltpunkten pro Jahr und damit 30 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten. Dabei werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt (Abs. 1 Satz 6).

 

Rz. 19

Durch die Beschränkung der Grundrentenzeiten auf Kalendermonate mit mindestens 0,025 Entgeltpunkten will der Gesetzgeber sicherstellen, dass diejenigen Versicherten, deren Arbeitseinkommen oftmals lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatte, keinen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erhalten. Das betrifft insbesondere Zeiten einer (rentenversicherungspflichtigen) geringfügigen Beschäftigung ("Minijob") mit sehr geringer Beitragszahlung (BT-Drs. 19/18473 S. 3, 24).

 

Rz. 20

Welche Kalendermonate einen Entgeltpunktewert von mindestens 0,025 Entgeltpunkten haben, lässt sich grundsätzlich nur durch Betrachtung jedes einzelnen Kalendermonats mit Grundrentenzeiten feststellen. Maßgeblich sind die Entgeltpunktewerte, die dem jeweiligen Kalendermonat nach §§ 70 ff. zugeordnet sind. Ob die Entgeltpunkte auf einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung beruhen, also insbesondere einem nur geringen Verdienst oder einer niedrigen Stundenzahl beruhen, ist unerheblich (vgl. dazu näher Dünn/Bilgen/Heckenberger, Das Grundrentengesetz, DRV 2020 S. 325, 334).

 

Rz. 21

Auch bei der Ermittlung der Grundrentenbewertungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind – wie für die Ermittlung der Grundrentenzeiten (vgl. Rz. 17) – die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31.12.2020 zugrunde liegen (Abs. 1 Satz 5).

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