Rz. 17

Der Versicherte muss mindestens 396 Kalendermonate (= 33 Jahre) mit Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 zurückgelegt haben. Zu berücksichtigen sind bei den von der Vorschrift erfassten Bestandsrenten nur diejenigen Grundrentenzeiten, die der Rente am 31.12.2020 zugrunde lagen (Abs. 1 Satz 5). Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, die zwar vor dem 1.1.2021, jedoch nach Rentenbeginn zurückgelegt wurden, auf den erforderlichen Mindestumfang von 396 Kalendermonaten angerechnet werden; denn für Zeiten nach Rentenbeginn werden Entgeltpunkte grundsätzlich nicht ermittelt (vgl. im Einzelnen § 75 und § 76d); sie bleiben folglich bei der erforderlichen Mindestanzahl an Grundrentenzeiten außer Acht (Dünn/Bilgen/Heckenberger, Das Grundrentengesetz, DRV 2020 S. 325, 334).

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