Rz. 3
Erste Voraussetzung ist, dass eine Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgung für die Zeit als Soldat durchgeführt worden und die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2b im Nachhinein weggefallen ist. Nach § 231 Abs. 10 gilt dies nur für Nachversicherungen, bei denen die nachzuversichernde Person vor dem 1.1.2023 nach § 3 Satz 1 Nr. 2b wegen des Bezugs von Übergangsgebührnissen versicherungspflichtig gewesen ist.
Zweite Voraussetzung ist, dass für diese Zeit Übergangsgebührnisse nach § 11b Abs. 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gezahlt worden sind.
Rz. 4
Die Erstattung ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. Der Antrag war bis zum 31.7.2023 zu stellen.
Rz. 5
Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstattet abweichend von § 211 die zu Unrecht entrichteten Beiträge direkt an das Bundesministerium der Verteidigung.
Eine Erstattung darf nicht nach § 26 Abs. 2 SGB IV ausgeschlossen sein.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen