Rz. 3

Erste Voraussetzung ist, dass eine Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgung für die Zeit als Soldat durchgeführt worden und die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2b im Nachhinein weggefallen ist. Nach § 231 Abs. 10 gilt dies nur für Nachversicherungen, bei denen die nachzuversichernde Person vor dem 1.1.2023 nach § 3 Satz 1 Nr. 2b wegen des Bezugs von Übergangsgebührnissen versicherungspflichtig gewesen ist.

Zweite Voraussetzung ist, dass für diese Zeit Übergangsgebührnisse nach § 11b Abs. 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gezahlt worden sind.

 

Rz. 4

Die Erstattung ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. Der Antrag war bis zum 31.7.2023 zu stellen.

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstattet abweichend von § 211 die zu Unrecht entrichteten Beiträge direkt an das Bundesministerium der Verteidigung.

Eine Erstattung darf nicht nach § 26 Abs. 2 SGB IV ausgeschlossen sein.

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