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Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu § 26 Abs. 3 und 27 Abs. 1 SGB IV sowie § 211 dar, denn sie sieht vor, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge nicht den Beteiligten, die sie gezahlt haben, erstattet, sondern direkt an die berufsständischen Versorgungswerke gezahlt werden. Zuständig ist der Rentenversicherungsträger, nicht die Einzugsstelle.

Die Norm hat zudem Übergangscharakter, da der Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b nur bis zum 1.4.2016 und nach § 231 Abs. 4d längstens bis zum 31.3.2019 gestellt werden kann.

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