Rz. 2

Gemäß § 3 Nr. 1 SGB IV gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung grundsätzlich für Personen, die eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches ausüben (sog. Territorialitätsprinzip). Abweichend von diesem Grundsatz regelt § 5 Abs. 1 SGB IV, dass Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend (zeitlich befristet) in diesen Geltungsbereich entsandt werden, nicht von den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung erfasst werden (sog. Einstrahlung). Dies gilt gemäß § 5 Abs. 2 SGB IV auch für Personen, die zeitlich befristet eine selbständige Tätigkeit im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs ausüben. Darüber hinaus gelten die deutschen Rechtsvorschriften auch nicht für Personen, für die nach zwischen- oder überstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist (§ 6 SGB IV, Vorbehalt abweichender Regelungen).

§ 274 wurde als Folge der Neuordnung des Rechts der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union erforderlich. Die Vorschrift korrespondiert mit § 150 Abs. 3 Satz 1, der regelt, welche Daten von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeichert werden dürfen, um zu prüfen, ob eine im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit aufgrund der Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) 883/2004 keine Anwendung finden.

Abs. 1 der Vorschrift schließt die Anwendung von § 150 Abs. 3 Satz 1 für Staaten und Personengruppen aus, für die weiterhin die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einschlägig ist.

Abs. 2 regelt, welche Daten in einem für Anwendungsfälle der Weitergeltung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiteren Datensystem der Deutschen Rentenversicherung gespeichert werden dürfen.

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