Rz. 9

Für Folgerenten, die in unmittelbarem Anschluss an eine Vorrente mit Rentenbeginn vor dem 1.4.2004 zu leisten sind, bestimmt Abs. 2 der Vorschrift, dass auch diese Renten weiterhin im Voraus zu leisten sind. Hierbei kann es sich im Einzelnen z. B. um folgende Konstellationen handeln:

  • Versichertenrente mit Rentenbeginn nach dem 31.3.2004 und Auszahlung dieser Rente an Stelle einer anderen Versichertenrente mit Rentenbeginn vor dem 1.4.2004 (z. B. Beginn einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.2.2004; ab 1.5.2010 besteht darüber hinaus auch Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, die gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 7 und Nr. 11 vorrangig zu leisten ist),
  • Große Witwenrente/Witwerrente bei gleichzeitigem Anspruch auf kleine Witwenrente/Witwerrente mit Rentenbeginn vor dem 31.3.2004 (§ 89 Abs. 2),
  • Zahlung einer höheren Halbwaisenrente anstelle einer anderen Halbwaisenrente mit Rentenbeginn vor dem 1.4.2004 (§ 89 Abs. 3),
  • Anspruch auf Regelaltersrente in unmittelbarem Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder an eine Erziehungsrente mit Rentenbeginn vor dem 1.4.2004,
  • Hinterbliebenenrente in unmittelbarem Anschluss an eine Versichertenrente mit Rentenbeginn vor dem 1.4.2004,
  • Vollwaisenrente in unmittelbarem Anschluss an eine vor dem 1.4.2004 beginnende Halbwaisenrente aus der Versicherung desselben Verstorbenen.
 

Rz. 10

Voraussetzung für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung für Folgerenten nach Abs. 2 der Vorschrift ist neben dem erstmaligen Rentenbeginn vor dem 1.4.2004, dass aus einem Versicherungsverhältnis ununterbrochen Rentenansprüche für den jeweiligen Versicherten oder seine Hinterbliebenen bestanden haben. Diese Voraussetzung ist auch dann noch als erfüllt anzusehen, wenn wegen anzurechnender Einkünfte (z. B. nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften der §§ 90 Abs. 1, 93 Abs. 1 bis Abs. 4, 96a, 97) kein Auszahlungsbetrag mehr zur Verfügung gestanden hatte.

 

Rz. 11

Soweit allerdings wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 2 und 3 (in der jeweiligen Fassung) der Anspruch auf eine Altersrente nach dem 31.3.2004 vorübergehend entfallen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder entstanden ist, greift die Vertrauensschutzregelung des § 272a Abs. 2 nach ihrem Wortlaut nicht mehr.

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