Rz. 4

Laufende Geldleistungen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die für bestimmte Zeitabschnitte ausgezahlt werden. Sie verlieren ihren Charakter als laufende Geldleistungen nicht dadurch, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt oder als zusammenfassende Zahlung (z. B. als Nachzahlung für einen zurückliegenden Zeitraum) erbracht werden.

 

Rz. 5

Abs. 1 der Vorschrift macht die Anwendung dieser Vertrauensschutzregelung vom Beginn der laufenden Geldleistungen abhängig; maßgebend ist somit der Kalendermonat, zu dessen Beginn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die laufenden Geldleistungen vorgelegen haben (§ 40 Abs. 1 SGB I) und nicht etwa der Eintritt des jeweiligen Leistungsfalles oder der Zeitpunkt, zu dem Einzelansprüche erstmalig zur Auszahlung gelangt sind. Soweit es sich bei den laufenden Geldleistungen um Renten der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, bestimmt sich der Rentenbeginn nach §§ 99 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 2, 268.

 

Rz. 6

Nach § 99 Abs. 1 sind Versichertenrenten bei rechtzeitiger Antragstellung innerhalb von 3 Kalendermonaten grundsätzlich von dem Kalendermonat an zu leisten, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Rente vorliegen; bei verspäteter Antragstellung beginnt die Rente mit dem Beginn des Antragsmonats. Abweichend von § 99 Abs. 1 werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet (§ 101 Abs. 1).

 

Rz. 7

Hinterbliebenenrenten beginnen gemäß § 99 Abs. 2 bei rechtzeitiger Antragstellung grundsätzlich ebenfalls mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; sie werden bereits vom Todestag des Versicherten an geleistet, wenn an den Versicherten im Zeitpunkt seines Todes eine Rente nicht zu leisten war. Zu beachten ist hierbei, dass eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat geleistet wird (§ 99 Abs. 2 Satz 3). Abweichend von § 99 Abs. 2 beginnen befristete große Witwen- und Witwerrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung in der Person der Witwe oder des Witwers (§ 101 Abs. 2).

Außerdem bestimmt § 268, dass Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243) erst mit dem Ablauf des Antragsmonats beginnen.

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