Rz. 30

Durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) ist mit Wirkung zum 1.1.1996 Satz 4 in der Vorschrift ergänzt worden (eingefügt wurde die Vorschrift erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung – 11. Ausschuss; vgl. BT-Drs. 13/3150 S. 21, 43 f.) und stellt seitdem klar, dass die Rentenversicherungsträger für die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig sind. Die Vorschrift wird damit redaktionell an die entsprechenden Regelungen im SGB VI angepasst (§ 256a Abs. 3 Satz 5, § 286a Abs. 1 Satz 3 und § 286b Satz 4).

 

Rz. 31

Die Vorschrift hat daher letztlich nur klarstellende Funktion. Satz 4 stellt lediglich klar, was zuvor ohnehin praktiziert wurde, dass der Rentenversicherungsträger für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X).

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