Rz. 6
Für Arbeitsentgelte in Franken, die im Lohnabzugsverfahren gezahlt wurden, sind in der Zeit vom 20.11.1947 bis 5.7.1959 Entgeltpunkte wie folgt zu ermitteln:
- Zunächst ist das Arbeitsentgelt mit dem jeweiligen Wert der Anl. 6 zum SGB VI zu multiplizieren. Das Ergebnis ist die Beitragsbemessungsgrundlage in Deutsche Mark.
- Diese Beitragsbemessungsgrundlage ist durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Jahr (vgl. Anl. 1 zum SGB VI) zu dividieren und ergibt die für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Entgeltpunkte.
Rz. 7
Arbeitsentgelt für die Zeit | ||
vom 1.1. bis 31.12.1950 | 192.567 Franken | |
Umrechnung von Franken in Deutsche Mark | 192.567 x 0,0148 | |
= | 2.850,- DM | |
Ermittlung der Entgeltpunkte | 2.850,- DM | |
3.161,- DM | ||
= | 0,9016 Entgeltpunkte |
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