Rz. 6

Für Arbeitsentgelte in Franken, die im Lohnabzugsverfahren gezahlt wurden, sind in der Zeit vom 20.11.1947 bis 5.7.1959 Entgeltpunkte wie folgt zu ermitteln:

  • Zunächst ist das Arbeitsentgelt mit dem jeweiligen Wert der Anl. 6 zum SGB VI zu multiplizieren. Das Ergebnis ist die Beitragsbemessungsgrundlage in Deutsche Mark.
  • Diese Beitragsbemessungsgrundlage ist durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Jahr (vgl. Anl. 1 zum SGB VI) zu dividieren und ergibt die für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Entgeltpunkte.
 

Rz. 7

 
Praxis-Beispiel
 
Arbeitsentgelt für die Zeit    
vom 1.1. bis 31.12.1950   192.567 Franken
Umrechnung von Franken in Deutsche Mark   192.567 x 0,0148
  = 2.850,- DM
Ermittlung der Entgeltpunkte   2.850,- DM
    3.161,- DM
  = 0,9016 Entgeltpunkte

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