Rz. 11

Satz 2 stellt eine gesetzliche Ausnahme zu Satz 1 dar und regelt die Fälle, in denen der nach § 255e Abs. 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Ist dies der Fall, ordnet Satz 2 die Rechtsfolge an, dass sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1.7. eines Jahres nicht verändert.

 

Rz. 12

§ 255i Satz 2 entspricht der in § 68a Abs. 1 enthaltenen Regelung, wonach die Rentenanpassung zum 1.7. nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts und damit zu einer Senkung der Bruttorenten führen darf. Damit gilt wirkungsgleich zur bisher bestehenden Regelung des § 68a Abs. 1 auch bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau die sog. Rentengarantie (BT-Drs. 20/1680 S. 30 = BR-Drs. 170/22 S. 25).

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