Rz. 25

Erfolgt die Festlegung des Rentenwerts nach dem Mindestsicherungsniveau, ordnet Satz 2 in der Rechtsfolge an, dass keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a i. V. m. § 255h erfolgt. Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a i. V. m. § 255h findet bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau daher nicht statt.

 

Rz. 26

Sollte die Rentengarantie bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau greifen, wird der Effekt der unterbliebenen Rentenminderung (sog. Ausgleichsbedarf) nachgeholt, sobald die Löhne (genauer, das verfügbare Durchschnittsentgelt) wieder steigen, weil das Sicherungsniveau vor Steuern dann wieder auf mindestens 48 % zurückgeführt wird.

 

Rz. 27

Damit wird wirkungsgleich – aber deutlich einfacher – die Wirkung des Ausgleichsbedarfs umgesetzt (das war Ziel des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 20/1680 S. 29 = BR-Drs. 170/22 S. 25).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge