2.6.1 Sonderfall § 255i (Satz 1)

 

Rz. 24

Wird der Rentenwert in der Übergangszeit vom 1.7.2022 bis zum Ablauf des 1.7.2025 zum 1.7. nach dem Mindestsicherungsniveau angepasst (§ 255i), so ordnet Satz 1 die zwingende Rechtsfolge an, dass der Ausgleichsbedarf 1,0000 beträgt. In diesen Jahren wird kein neuer Ausgleichsbedarf aufgebaut.

2.6.2 Keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs (Satz 2)

 

Rz. 25

Erfolgt die Festlegung des Rentenwerts nach dem Mindestsicherungsniveau, ordnet Satz 2 in der Rechtsfolge an, dass keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a i. V. m. § 255h erfolgt. Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a i. V. m. § 255h findet bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau daher nicht statt.

 

Rz. 26

Sollte die Rentengarantie bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau greifen, wird der Effekt der unterbliebenen Rentenminderung (sog. Ausgleichsbedarf) nachgeholt, sobald die Löhne (genauer, das verfügbare Durchschnittsentgelt) wieder steigen, weil das Sicherungsniveau vor Steuern dann wieder auf mindestens 48 % zurückgeführt wird.

 

Rz. 27

Damit wird wirkungsgleich – aber deutlich einfacher – die Wirkung des Ausgleichsbedarfs umgesetzt (das war Ziel des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 20/1680 S. 29 = BR-Drs. 170/22 S. 25).

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